Gefälligkeit oder Auftrag? Die Generalvollmacht


Nachricht E 037/2018

Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung?

Was unter nahen Angehörigen gilt!

Vorsicht und Genauigkeit ist bei der Erstellung von Generalvollmachten walten zu lassen. Die Generalvollmacht kann nämlich für den pflegenden Erben zum Fallstrick werden.

Je nach Formulierung können nämlich den Bevollmächtigten Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflichten treffen.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung nur von einem besonderen Vertrauensverhältnis als Gefälligkeitsverhältnis aus, wenn ein naher Angehöriger sich um einen Verwandten regelmäßig gekümmert und dabei auch mit dessen Vollmacht die Bankgeschäfte für ihn besorgt hat. Es ist in diesem Fall keine Rechenschaft abzulegen.

Liegt jedoch ein Auftragsverhältnis vor, die Auftragsvorschriften können in der Generalvollmacht für anwendbar erklärt werden, bestehen Auskunftsansprüche der Erben und auch der Anspruch auf Rechnungslegung.

So hatte in einem durch das Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall der Erblasser formuliert:


„Die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) sollen mit meinem Ableben nicht erlöschen, ebenfalls nicht durch meine Geschäftsunfähigkeit. Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.“

Hieraus ermittelte das Oberlandesgericht München unschwer die Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses mit der Folge der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des bevollmächtigte nahen Angehörigen.

Im Zweifel sollten insbesondere vermögende und einkommensstarke Erblasser genaustens überlegen, welche Art von Vollmacht sie den „pflegenden“ Angehörigen erteilen möchten, um diese nicht später unangenehmen Fragen auszusetzen. „Pflegende“ sollten sich je nach Wille des Anordnenden überlegen, ob sie mit einer auftragsähnlich gestalteten Vollmacht überhaupt für den künftigen Erblasser tätig werden wollen.

OLG München 06.12.2017, 7 U 1519/17

FamRZ 18,61