Reisezeit als Arbeitszeit


Nachricht A 036/2018

Reisezeit als Arbeitszeit; Die gesamte Reisezeit einer Auslandsreise kann zu vergüten sein

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 5 AZR 553/17 könnte sowohl für viele Arbeitnehmer, welche häufig an auswärtigen Arbeitsorten im Ausland über längere Zeit beschäftigt werden von Bedeutung sein, als auch für deren Arbeitgeber.

Betroffen dürften in erster Linie Monteure und vergleichbare Arbeitnehmer sein, welche projektbezogen über längere Zeiträume nicht am Sitz der Arbeitgeberin beschäftigt werden und eine längere Anreise und Rückreise zum Arbeitsort in Kauf nehmen müssen. Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzu in seiner Pressemitteilung vom 17.10.2018 klar:


Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.

Weiterhin führt es zur Begründung seiner von der üblicherweise nicht bestehenden Vergütungspflicht der Fahrtzeit zum Arbeitsplatz aus:


Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. 

Dieses Abstellen des Bundesarbeitsgerichts auf das ausschließliche Interesse des Arbeitgebers an der Dienstreise dürfte sich allerdings nicht ohne Weiteres auf Dienstreisen im Bundesgebiet übertragen lassen. Zumindest finden sich hierzu bislang keine näheren Hinweise zu der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.