Pflegevergütungsvermächtnis


Pflegevergütungsvermächtnis – Wenn ein „Fremder“ pflegt

Nachricht E031/2018

Immer mehr Personen werden aufgrund des steigenden durchschnittlichen Lebensalters im Alter pflegebedürftig.

Pflegeleistungen werden dabei oft von Angehörigen oder Freunden erbracht.

Eine Ausgleichung für die erbrachten Pflegeleistungen erfolgt jedoch nur unter den erbenden Abkömmlingen nach § 2057 a BGB.

Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

Außenstehende Personen werden nicht begünstigt, auch wenn sie den Erblasser aufopferungsvoll gepflegt haben.

Um dies zu honorieren gibt es das sog. Pflegevergütungsvermächtnis.

Mit diesem Instrument kann der Erblasser dem konkret oder abstrakt Begünstigten eine Vergütung zukommen lassen. Steht der Pflegende noch nicht fest, kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der sowohl den Begünstigten ermittelt als auch die Höhe der Vergütung bestimmt.

Die Regelungen, welche im Vermächtnis zu treffen sind, sollten allerdings in jeder Richtung hinreichend bestimmt sein. Im Zweifel sollte der Anordnende rechtlichen Rat einholen, damit das Vermächtnis auch Bestand hat und die Rechtsfolge herbeiführt, welche er sich vorstellt.