Badezimmer unter Wasser gesetzt


Grenzen der Aufsichtspflicht

Nachricht F029/2018

Setzt ein dreieinhalbjähriges Kind das Badezimmer unter Wasser, muss noch keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen

Badezimmer durch Kleinkind überschwemmt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich zuletzt mit einem besonderen Fall des Versicherungsrechts zu befassen.

Eine Wohngebäudeversicherung hatte wegen eines eingetretenen Wasserschadens einen Betrag in Höhe von rund 15.000,00 € aufwenden müssen. Sie verlangte von einer Mieterin, der Mutter eines dreieinhalbjährigen Kindes einen Teil dieses Schadens ersetzt.

Das Kind der Mieterin hatte nämlich nachts aufgrund eines Toilettenganges die Spülung der Toilette trotz Verstopfung des Abflusses derart bedient, dass das Spülwasser nicht abfließen konnte, sondern das Toilettenbecken überlief und so ein Schaden am Gebäude entstand.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob in seiner Pressemitteilung vom 24.07.2018 zum Urteil I-4 U 15/18 hervor:

Der Senat sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde. So hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 199/08) entschieden.

Durch diese Entscheidung wird die ständige Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt, dass mit zunehmenden Alter des Kindes keine „Überwachung“ rund um die Uhr mehr angezeigt ist. Allerdings lässt sich die Entscheidung nicht ohne Weiteres auf Sachverhalte außerhalb der eigenen Wohnung übertragen.

Eltern sollen durch diese Rechtsprechung insbesondere dazu ermutigt werden, einen „gesunden“ Ausgleich zwischen Beaufsichtigung und Erziehung zur Eigenständigkeit des Kindes zu schaffen.