Sozialämter müssen besser beraten


Sozialämter müssen auch über Leistungen anderer Träger informieren

Nachricht A027/2018

Keine hinreichende Beratung stellt einen Pflichtenverstoß dar

Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich mit den Schadensersatzansprüchen eines Rechtssuchenden zu beschäftigen, welche auf dem Wege der Staatshaftung wegen Amtspflichtverletzung einer Mitarbeiterin eines Sozialamtes nach § 839 BGB i. V. M. Art. 34 GG geltend gemacht wurden.

Der verklagte zuständige Landkreis hatte durch seine Mitarbeiter den schwerbehinderten Geschädigten nicht über mögliche Ansprüche auf Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente hingewiesen. Nachdem der Geschädigte von der Möglichkeit einer Verrentung erfahren hatte und einen Antrag auf Bewilligung dieser Rente gestellt hatte, erhielt der diese ab dem 1. April 2011 durch den zuständigen Rententräger gezahlt.

Dem Geschädigten hätte diese Rente bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt, nämlich ab dem 10.11.2004 zugestanden. Mit der Klage gegen den Landrat machte er die entstandenen Schäden geltend.

Der Landrat lehnte eine Haftung außergerichtlich ab. Der Bundesgerichtshof gab dem Geschädigten in letzter Instanz Recht.

Der Mitarbeiter des Landkreises als Sozialträger hätte den Geschädigten zumindest auf die Möglichkeit des Antrags einer Erwerbsminderungsrente hinweisen müssen. Es bestehe insoweit eine Beratungsobliegenheit, Rechtssuchende auch auf mögliche Leistungen anderer Träger hinzuweisen. Unterbliebe ein solch naheliegender Hinweis, wie im vorliegenden Fall, hafte der Sozialträger wegen der eingetretenen Schäden, soweit der Geschädigte gar keinen oder nur einen verspäteten Antrag auf Leistung stelle (BGH III ZR 466/16).