Vererblichkeit des Facebook-Accounts


Zugriff auf Inhalte durch Erben

Nachricht E024/2018

Lange wurde der Zugriff von Betreibern sozialer Netzwerke verweigert – Vererblichkeit des Facebook-Accounts ist gegeben

Mit Urteil vom 12.07.2018, Az III ZR 183/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Kontoberechtigten übergeht. Zu den vorinstanzlichen Entscheidungen hatten wir bereits berichtet.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung mehr als nachvollziehbar im Wesentlichen wie folgt:

Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist.

Die Erben haben danach einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin enthaltenen Kommunikationsinhalte.