Betriebskosten – Ohne Beleg keine Nachzahlung


Über das Zurückbehaltungsrecht des Mieters

Nachricht M023/2018

Verweigert der Vermieter die Einsicht in Belege über den Verbrauch, muss der Mieter keine Nachzahlung leisten

Ohne Beleg keine Nachzahlung – der Mieter hat gegen den Vermieter im Zuge der Prüfung seiner Pflichten zur Nachzahlung von Betriebskosten einen Anspruch auf Belegeinsicht.

Dieser Anspruch erstreckt sich spätestens bei Auffälligkeiten auch auf Belege der übrigen Mitmieter.

a) Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten
Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von
diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam
versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen,
ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert
mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt,
ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die
Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen
Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.

b) Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet,
solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach
Belegvorlage nicht nachgekommen ist.

[Leitsatz BGH 07.02.2018, VIII ZR 189/17]

Insbesondere trifft den Vermieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch die volle Darlegungs- und Beweislast, dass die abgerechneten Beträge inhaltlich richtig sind. Beanstandet der Mieter den abgerechneten Verbrauch, muss ihm demnach die Gelegenheit gegeben werden, anhand aller Belege die Schlüssigkeit der Forderung des Vermieters überprüfen zu können.

Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme in die Belege, so steht dem Mieter solange ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis der Vermieter ihm Einsicht in die maßgeblichen Belege gewährt hat.