Stillschweigende Zustimmung zur Mieterhöhung


Wer dreimal die erhöhte Miete zahlt, stimmt der Mieterhöhung zu.

Nachricht M021/2018

Stillschweigende Mieterhöhung – Zustimmung zur Mieterhöhung formlos wirksam

Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden nur nach erfolgter Zustimmung des Mieters wirksam. Stimmt dieser nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist des Mieters Klage vor dem zuständigen Amtsgericht auf Zustimmung erheben, um die durch ihn angestrengte Mieterhöhung durchzusetzen.

Das Gesetz sieht hierzu in § 558 b BGB vor:

Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

Eine solche Zustimmung des Mieters muss allerdings nicht schriftlich oder textlich erfolgen. Bereits die mehrmalige vorbehaltlose Zahlung der höheren Miete reicht aus, damit von einer konkludenten Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung durch schlüssiges Verhalten auszugehen ist.

Für eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist demnach kein Raum, wenn der Mieter zwar nicht die von ihm seitens des Vermieters abverlangte schriftliche Erklärung abgibt, aber gleichwohl die erhöhte Miete zahlt. Der Bundesgerichtshof wies hierauf in seiner Entscheidung BGH VIII ZB 74/16, verkündet am 30.01.2018 ausdrücklich hin:

Das Einverständnis der Beklagten bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht einer Abgabe in
schriftlicher Form. Für Mieterhöhungsvereinbarungen (Angebot nach §§ 558,
558a BGB und Annahme nach § 558b Abs. 1 BGB) gelten die allgemeinen Regeln
über Willenserklärungen und Verträge, so dass sie auch konkludent getroffen
werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2005 – VIII ZR 182/04, WuM
2005, 518 unter II mwN).

Mieter sollten sich bewusst sein, dass Sie durch vorbehaltslose mehrfache Zahlung der erhöhten Miete einer verbindlichen Vertragsänderung zustimmen. Vermieter sollten keine überzogenen Anforderungen an die Zustimmungserklärung des Mieters stellen.