Besser keine Streichungen im handschriftlichen Testament


Streichungen im handschriftlichen Testament

Nachricht E020/2018

Erbfolge gefährdet – besser keine Streichungen im handschriftlichen Testament

Der Leitsatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Beschluss vom 29.09.2017, AZ 3 WX 63/116 zu Streichungen des Erblassers in einem handschriftlichen Testament lautet wie folgt:

 „Die in einem handschriftlichen Testament vorgenommene Streichung der Passage betreffend die Erbeinsetzung ist nicht dazu geeignet, einen Aufhebungswillen des Erblassers zu belegen, solange nicht gesichert ist, dass der Erblasser selbst die Streichung vornahm; auch die Vermutung eines Aufhebungswillens ist nicht indiziert. Unterstellt, der Erblasser hätte die Streichung vorgenommen, kann die Vermutung eines Aufhebungswillens des Erblasser widerlegt werden, wenn sich aus weiteren Umständen ergibt, dass die Streichung im Testament ausschließlich eine abweichende letztwillige Verfügung vorbereiten sollte und die ursprüngliche Verfügung zunächst gültig bleiben sollte.“

Um also Streitigkeiten zu vermeiden, verfassen sie ein neues handschriftliches Testament unter Widerruf vorangegangener Verfügungen und nehmen Sie keine Streichungen vor.

Andernfalls kann es sehr schnell passieren, dass nicht Ihr Wille, sondern die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge die Erbenstellung regeln.