Lange Bindung an Arbeitgeber durch verlängerte Kündigungsfrist


Gehaltserhöhung und Bindung des Arbeitnehmers

Nachricht A019/2018

Verlängerte Kündigungsfrist (Risiken für den Arbeitgeber)

Arbeitgeber wollen häufig ihre hochqualifizierten Arbeitnehmer langfristig binden. Eine Möglichkeit hierfür bietet das Gesetz mit § 622 Abs. 6 BGB.

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Demnach können die Parteien auch längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbaren, soweit nur für die Kündigung des Arbeitnehmers keine längere Frist gilt, als für die des Arbeitgebers.

Allerdings gelten bei der vertraglichen Gestaltung Besonderheiten. Zumeist legt der Arbeitgeber den Entwurf eines Arbeitsvertrages vor, über welchen inhaltlich nicht wesentlich verhandelt wird.

Hier gelten Besonderheiten aufgrund der allgemeinen Klausel-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB.

Selbst, wenn der Arbeitnehmer für eine Bindung von 3 Jahren (3-jährige Kündigungsfrist) eine pauschale Lohnerhöhung von 1.000,00 EUR brutto erhält, kann der Arbeitnehmer im Einzelfall durch die Verlängerung der Kündigungsfrist unangemessen benachteiligt werden.

So entschied das Bundesarbeitsgericht zum Verfahren BAG 6 AZR  158/16:

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.

Das Gericht führte hierzu im Einzelnen aus, dass die Gehaltserhöhung die überlange Bindung und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit nicht hinreichend kompensiere;

Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. Das Landesarbeitsgericht hat hier ohne Rechtsfehler eine solche unausgewogene Gestaltung trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist bejaht. Der Nachteil für den Beklagten wurde weder durch die Arbeitsplatzgarantie noch durch die Gehaltserhöhung aufgewogen.

Arbeitgebern sollte bei der Vertragsgestaltung „wichtiger“ Mitarbeiter, die es zu binden gilt, diese Grundsätze beherzigen. Arbeitnehmer, welche in Ihren Verträgen vergleichbare Klauseln vorfinden, sollten sich bei Bedarf rechtlichen Rat einholen.