Erbauseinandersetzung per Losverfahren


Erben mal anders – die Nachlassverteilung durch Losverfahren

Nachricht E018/2018

Nachlassverteilung durch Losverfahren

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter Miterben kommt es häufig zum Streit, weil keine Einigkeit dahingehend erzielt werden kann, wer welche Nachlassgegenstände erhält.

Es ist in solchen Fällen möglich, die Gegenstände per Pfandverkauf zu veräußern und den Veräußerungserlös aufzuteilen. Zudem ist auch die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nach § 363 ff. FamFG unter Beteiligung des Nachlassgerichts bzw. den Notars möglich.

Der Erblasser hingegen kann bereits in seiner letztwilligen Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Hierzu kann er auch ein Losverfahren anordnen. Die Durchführung des Losverfahrens durch beispielsweise einen Testamentsvollstrecker sollte offen unter Beiziehung der Erben erfolgen, damit diese die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens überprüfen können.

Auch die Erben können untereinander die Teilauseinandersetzung per Losziehung vereinbaren. Hiermit müssen allerdings sämtliche Miterben einverstanden sein.

Hinsichtlich der Anordnung eines solchen Losverfahrens im Testament kommt es auf die richtigen Formulierungen an.

Hier empfiehlt sich eine juristische Beratung.