Abbruch der Ausbildung und Kindergeld


 

Fortlaufender Anspruch auf Kindergeld bei Krankheit

Nachricht S017/2018

Abbruch der Ausbildung und Kindergeld – bricht ein Kind seine Ausbildung wegen einer langanhaltenden Erkrankung ab, so kann der Anspruch auf Kindergeld fortbestehen.

Alleine das Abbrechen der Ausbildung durch ein Kind lässt noch nicht den Anspruch auf Kindergeld gegen die Familienkasse entfallen.

Im Streitfall hatte eine kindergeldberechtigte Tochter die Ausbildung infolge einer schweren nachgewiesenen Erkrankung abgebrochen. Die Familienkasse stellte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes ein. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz  2 K 2487/16 feststellte.

Das Finanzgericht betonte, dass es bei nachgewiesener längerfristiger Erkrankung, welche eine Fortsetzung der Ausbildung unmöglich mache, auf die Ausbildungswilligkeit ankomme. Läge diese Willigkeit vor und treten die übrigen Voraussetzungen hinzu, bestünde auch ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld gegen die Familienkasse.

Hierzu führte das Gericht aus:

Danach ist eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft grundsätzlich unschädlich (ebenso Abschnitt 63.3.2.7 Abs. 1, 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG-). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kind in solchen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen -wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter- daran gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.

Kindern und Eltern in solchen Situationen ist anzuraten, sich nicht mit der Entscheidung der Familienkasse einfach abzugeben, sondern im Einzelfall sich rechtlichen Rat einzuholen.