Langjährige Haftstrafe – personenbedingte Kündigung


Langjährige Haftstrafe und Kündigung

Nachricht A016/2018

Kündigung des langfristig abwesenden Arbeitnehmers

Die Verurteilung eines Arbeitnehmers zu einer langjährigen Haftstrafe kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Wir hatten hierzu bereits im Jahre 2013 berichtet.

Diese Rechtsfolge bestätigte das Landesarbeitsgericht Hessen 8 Sa 146/17 mit seiner Entscheidung vom 21.11.2017. Es führte hierzu in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus:

(1.) Ein personenbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegt grundsätzlich – unbeschadet einer abschließenden Interessenabwägung – zumindest dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und eine vorherige Entlassung nicht sicher zu erwarten ist (Anm.: st. Rspr. des BAG).

(2.) In einem solchen Fall kann dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten. Denn bei zunehmender Haftdauer wird die Verwirklichung des Vertragszwecks in Frage gestellt. Eine mehrjährige Abwesenheit des Arbeitnehmers geht typischerweise mit einer Lockerung seiner Bindungen an den Betrieb und die Belegschaft sowie dem Verlust von Erfahrungswissen einher, welches aus der täglichen Routine resultiert (Anm.: st. Rspr. des BAG); redaktionelle Orientierungssätze

Im konkreten Fall wurde ein Arbeitnehmer zu einer 2-halbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis – zu Recht.