Berliner Testament und Pflichtteil


Besonderheiten beim Pflichtteil

Nachricht E015/2018

Pflichtteilsklauseln und Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament

Eine häufige Gestaltung von gemeinschaftlichen Testamenten stellt das sog. Berliner Testament dar.

Hierbei setzen sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein. Die vorhandenen Abkömmlinge werden zu Schlusserben nach dem Tod des Längerlebenden bestimmt.

Was häufig übersehen wird ist, dass nach dem Tod des Erstversterbenden aufgrund der Alleinerbeinsetzung des noch lebenden Ehegatten die Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Diese sind enterbt. Sie können deshalb ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dies stürzt den verbleibenden Ehegatten häufig in Liquiditätsprobleme, wenn diese Geltendmachung erfolgt.

Um dies zu vermeiden und den pflichtteilsberechtigten Abkömmling von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten, können sog. Pflichtteilsklauseln verfasst werden.

Die Pflichtteilsklausel hat dabei das Ziel, den überlebenden Ehepartner vor Zahlungsansprüchen zu schützen, indem die Abkömmlinge, die im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch fordern, im Schlusserbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind und auch dann nur einen Pflichtteilsanspruch erhalten. Zusätzlich kann sodann noch ein Vermächtnis zu Gunsten desjenigen Schlusserben angeordnet werden, der den Pflichtteil nicht einfordert. Dieses bedingt angeordnete Vermächtnis reduziert dann den Nachlass und das Vermögen des überlebenden Ehepartners und somit den Pflichtteilsanspruch des Abkömmlings im Schlusserbfall zusätzlich.

Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten kann jedoch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zur Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge am Nachlass des erstversterbenden Ehepartners gemeinsamen Interessen entsprechen, so dass ungeprüft weder von dem Berliner Testament noch von Pflichtteils- und Pflichtteilsstrafklauseln Gebrauch gemacht werden sollte.