Vollbremsung aus dem Nichts und Mitverschulden


Wenn der Vordermann bremst

Nachricht V013/2018

Vollbremsung aus dem Nichts kann zur teilweisen Haftung des Vorausfahrenden führen

Bremst der Vorausfahrende aus dem Nichts, so haftet zwar der Auffahrende grundsätzlich für den durch das Auffahren entstandenen Schaden. Je nach den Umständen haftet allerdings der Vorausfahrende wegen Mitverschuldens anteilig.

Auf diese Rechtsfolge wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit seiner Entscheidung Oberlandesgericht Oldenburg OLG Oldenburg 1 U 60/17 hin.

Der Senat gewichtete die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte, zum Beispiel, weil ein Kind auf die Fahrbahn laufe. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.

Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Die Zeugen hätten berichtet, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen, so der Senat. Bei einem solche Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete der Senat im konkreten Fall mit 1/3.

Vorliegend hatte nämlich der Vorausfahrende, ohne zu Blinken abrupt abgebremst, nicht zuletzt, um den Hinterherfahrenden zu „erziehen“. Damit treffe diesen ein erhebliches Mitverschulden, was sich in einer Quote der Haftung von 1/3 ausdrückte.