Besondere Fälle der Betriebsrente


Wegfall oder Kürzung der Betriebsrente wegen Altersunterschieds

Nachricht A012/2018

„Altersunterschieds-Klauseln“ stellen nicht per se eine verbotene Altersdiskriminierung dar

Wegfall der Versorgung bei mehr als 15 Jahren Altersunterschied zwischen den Ehepartnern

Ist der Altersunterschied zwischen verstorbenem Ehegatten und Hinterbliebenem zu hoch, so kann eine Klausel in der Versorgungszusage des Arbeitgebers, bei einem bestimmten Altersunterschied keine Versorgung an den Hinterbliebenen leisten zu wollen, selbst im Lichte der Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) rechtmäßig sein.

Eine Klausel in einer Versorgungszusage, dass bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren keine Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten mehr erfolge, verstoße nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters. Vielmehr habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Prognose seiner Belastungen aus Altersvorsorge (BAG 3 AZR 43/17). Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.

Staffelung der Rentenhöhe bei hohem Altersunterschied

Auch prozentuale Minderung der Rente bei bestimmten Altersunterschieden stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters dar. Sie kann aber bei hinreichender Transparenz ebenfalls rechtmäßig erfolgen. Mit einem solchen Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln zu beschäftigen (LAG Köln 4 Sa 1113/11). Es stellte hierzu unter anderem fest:

Dass die Mannesrente unter Zugrundelegung der Versorgungsordnung so, wie von der Beklagten vorgenommen, zu kürzen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Wirksamkeit der vorgesehenen Kürzung in VI. 2.1 der Versorgungsordnung. Diese Regelung ist wirksam. Die Beklagte hätte bei einer Altersdifferenz von 20 Jahren die Rente sogar völlig entfallen lassen können, so dass das graduelle Abschmelzen um 20 % pro Jahr nach einem Altersabstand von 20 Jahren erst recht gerechtfertigt ist.

Es handelt sich sowohl bei der Aufstellung der Kriterien einer betrieblichen Altersvorsorge, als auch bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit bestimmter Kürzungen stets um Fragen der Einzelfallgerechtigkeit, sodass im Streitfall der Rechtssuchende frühzeitig Rechtsrat einholen sollte.