Neues Entscheidungen zu Arbeitsunfällen


Haftung der Berufsgenossenschaften

Nachricht S011/2018

Sowohl die Zivilgerichtsbarkeit, als auch die Sozialgerichtsbarkeit hat kürzlich mit Fragen der Haftung der Berufsgenossenschaften auseinandergesetzt:

Haftung der Berufsgenossenschaft oder des Schädigers?

Mit einem blauen Auge ist ein Arbeitnehmer, welcher durch das Zuschlagen einer Eisentür eines Kühlhauses seine Kollegin verletzt hatte, davongekommen.

Das Landgericht Bonn wies die Klage der Geschädigten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen ihren Kollegen ab. Es konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die Eisentür nicht versehentlich mit einer solchen Wucht durch den Schädiger geöffnet wurde, dass es zu den Verletzungen bei der Geschädigten kam.

Der Schädiger hatte sich damit verteidigt, dass er nicht erwartet habe, dass seine Kollegin unmittelbar hinter der Tür im Kühlhaus stand. Dieser Vortrag konnte auch nach einer Ortsbesichtigung dem Schädiger nicht widerlegt werden. Es handelte sich demnach nach Ansicht des Landgerichts Bonn um einen einfachen Arbeitsunfall, der zur privilegierten Haftung des Kollegen führte und die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft begründe. Die Klage war folglich abzuweisen.

Kleinkrieg im Bonner Kühlhaus: Klage abgewiesen (Bericht des WDR vom 02.01.2018)

Verletztengeld nur aufgrund Berufsunfalls

Die Berufsgenossenschaften zahlen Verletztengeld an einen Arbeitnehmer, welcher infolge eines Berufsunfalls arbeitsunfähig geworden ist.

Allerdings endet der Anspruch auf Verletztengeld trotz fortdauernder Erkrankung, wenn die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nicht auf Umständen beruht, welche mit dem Berufsunfall in Zusammenhang stehen.

So wies das Sozialgericht Aachen in dem Verfahren SG Aachen S 6 U 206/16 während der mündlichen Verhandlung am 16.02.2018 darauf hin, dass der Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld jedenfalls dann Ende, wenn die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit auf einer Vorerkrankung beruhe, welche ohnehin auch ohne den Arbeitsunfall ausgebrochen wäre und mit diesem nachweislich nicht mehr in Zusammenhang stehe.