Trinkgeld und Leistungen nach SGB II (ALG II)


Trinkgeld und SGB II (ALG II)

Nachricht S010/2018

Zur Anrechenbarkeit von Trinkgeld auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)

Das Sozialgericht Karlsruhe hält Trinkgelder für erbrachte Dienstleistungen (hier: Trinkgelder an eine Bedienung in der Gastronomie) für nicht auf die Leistungen aus SGB II (sog. Hartz IV) anrechenbar (SG Karlsruhe S 4 AS 2297/15).

Die Anrechnung von Trinkgeld ist nach § 11 a Abs. 5 SGB II grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Höhe des Trinkgeldes ca. 10 % der nach dem SGB II zustehenden Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 EUR nicht übersteigt.

Es zieht als Argumentationshilfe die Regelung des 11 a Abs. 5 SGB II heran, wonach eine Anrechnung des Trinkgeldes eine unzumutbare Härte darstelle.

Trinkgeldeinahmen erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11a Abs. 5 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

Eine solche Anrechnung sei auch gegenüber den anderen Mitarbeitern ungerecht und führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Schließlich stelle das Trinkgeld auch eine Honorierung der Kunden für besonders gut erbrachte Dienstleitungen der betreffenden Person dar. Trinkgelder würden aber durch die Kunden höchstwahrscheinlich nicht gegeben werden, wenn diese darum wüssten, dass die Trinkgelder Anrechnung auf die Sozialleistungen finden sollten.

Unter diesen Umständen seien Trinkgelder, zumindest, soweit sie nicht 10 Prozent der monatlichen Leistungen überschritten, nicht auf die Leistungen nach SGB II anrechenbar.