Schadensersatz wegen Diskriminierung ist kein Arbeitslohn


Steuerfreiheit von Ansprüchen nach dem AGG

Nachricht S009/2018

Hat die Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung, so bleibt dieser Anspruch steuerfrei.

Leistet ein Arbeitgeber aufgrund eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schadensersatz wegen Diskriminierung an eine Arbeitnehmerin, so bleibt die damit verbundene Zahlung steuerfrei.

Im streitgegenständlichen Fall hatte sich eine durch einen Arbeitgeber gekündigte Mitarbeiterin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Entschädigung von 10.000,00 € verständigt. Zuvor hatte sie in einem sachlich-zeitlichen Zusammenhang mit Mitteilung ihrer Schwerbehinderung an den Arbeitgeber, durch diesen die Kündigung ausgesprochen bekommen. Der Arbeitgeber hatte die damit verbundene Diskriminierung während der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung nicht bestritten.

In einem anders gelagerten Fall hatte eine diskriminierte Arbeitnehmerin auch Verzugslohnansprüche geltend gemacht. Da in diesem Verfahren nicht klar wurde, ob die spätere Zahlung als Lohnersatz oder wegen einer Diskriminierung erfolgte, hatte der Bundesfinanzhof für solche Konstellationen die Steuerpflicht bejaht (BFH-Beschluss vom 27.07.2013 III B 15/13, BFH/NV 2014, 352). Das Finanzgericht führte zu dieser Problemstellung aus:

Im Gegensatz hierzu wird nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall aus den einzelnen Bestandteilen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sowie aus den gesamten Umständen des Falles, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, deutlich, dass wesentlicher Bestandteil dieses Prozesses nach der Klageerweiterung die Diskriminierung der Klägerin als Behinderte gewesen ist, sie damit ein Rehabilitationsinteresse hat durchsetzen wollen und dass mit der im Vergleich vereinbarten Zahlung von 10.000,- € der Ersatz von immateriellem Schaden gemeint sein sollte.

Das zuständige Finanzamt stufte die erfolgte Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen ein. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5 K 1595/14 nun feststellte. Es handele sich vielmehr um immateriellen Schadensersatz, der keiner Steuerpflicht unterliege.

Bevollmächtigte sollten also bei Abschluss entsprechender arbeitsgerichtlicher Vereinbarungen auf die genaue Formulierung des Vergleichs achten, um nicht die Steuerfreiheit der Entschädigungszahlung wegen möglicher Vermischung mit anderen Ansprüchen zu gefährden.