Auf den ernstlichen Testierwillen kommt es an!


Vollmacht oder Testament?

Nachricht E007/2018

Ist ein ernstlicher Testierwille erkennbar, so kann das Testament auch anders überschrieben sein, z. B. als Vollmacht bezeichnet sein.

Vor dem Landgericht Paderborn zum Aktenzeichen 2 O 148/16 und in der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamm zum Aktenzeichen 10 U 64/16 hat Rechtsanwältin Nadine Becker ein im Bereich des Erbrechts wichtiges Urteil erstritten.

Gegenstand der Streitigkeiten war die Auslegung zweier handschriftlich geschriebener und unterschriebener Schriftstücke als Testament, welche jedoch nicht als solche, sondern als „Vollmacht“ überschrieben waren. Sowohl das LG Paderborn (2 O 148/16), als auch das OLG Hamm (10 U 64/16) bestätigten die Schriftstücke als Testamente, weil sie den formalen Anforderungen an ein privatschriftliches Testament genügten und ein ernstlicher Testierwille vorgelegen habe.

Wir verweisen insoweit auf den Artikel im Lokalteil der Dürener Zeitung vom 24.01.2018 sowie die  Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.01.2018.