Streichungen im handschriftlichen Testament


Streichungen sind einfach, aber brandgefährlich

Nachricht E 004/2018

Unser Rat: Keine handschriftlichen Streichungen! Testament neu fassen!

Erblasser sollten bei einem geänderten Testierwillen besser gleich das ganze Testament handschriftlich neu fassen, als zu versuchen, durch Streichungen ihren veränderten Willen zu bekunden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich zuletzt mit „zweideutigen Streichungen“ in einem handschriftlich errichteten Testament zu befassen und stellte in seinem Leitsatz aus dem Beschluss vom 29.09.2017, AZ 3 WX 63/2016 zu Streichungen des Erblassers in diesem Testament fest:

 „Die in einem handschriftlichen Testament vorgenommene Streichung der Passage betreffend die Erbeinsetzung ist nicht dazu geeignet, einen Aufhebungswillen des Erblassers zu belegen, solange nicht gesichert ist, dass der Erblasser selbst die Streichung vornahm; auch die Vermutung eines Aufhebungswillens ist nicht indiziert. Unterstellt, der Erblasser hätte die Streichung vorgenommen, kann die Vermutung eines Aufhebungswillens des Erblasser widerlegt werden, wenn sich aus weiteren Umständen ergibt, dass die Streichung im Testament ausschließlich eine abweichende letztwillige Verfügung vorbereiten sollte und die ursprüngliche Verfügung zunächst gültig bleiben sollte.“

Um also Streitigkeiten zu vermeiden, verfassen Sie ein neues handschriftliches Testament unter Widerruf vorangegangener Verfügungen und nehmen Sie keine Streichungen vor.

Im Zweifel sollten Sie sich aufgrund der Bedeutsamkeit der Sache beraten lassen.