Schimmel in der Wohnung und Mietminderung


Neue Entscheidungen zu „Schimmel“ in der Wohnung

Nachricht M 003/2018

 

Vertragswidriges Duschen

Duscht ein Mieter in einer Wohnung mit Bad, in welchem den Wannenbereich nur halbhoch gefliest ist und entsteht durch diese Art der Nutzung Schimmel, so ist es ihm nach Urteil des Landgerichts Köln 1 S 32/15 versagt, die Miete gerade wegen dieser Schimmelbildung zu mindern.

Das Gericht betonte bei seiner Entscheidung, dass der Mangel Mietsache gerade auf die vertragswidrige Nutzung der Mietsache durch den Mieter zurückzuführen sei, sodass der Mieter sich auf diesen Mangel nicht berufen könne. Eine Mietminderung aus diesem Grunde sei ausgeschlossen.

 

Haftung des Vermieters auch ohne Baumangel

Auch, wenn die Mietsache keinen Mangel aufweist, kann der Vermieter bei Schimmelbildung in der vermieteten Wohnung haften. Eine solche Haftung setzt allerdings eine Pflichtverletzung des Vermieters gegenüber dem Vertragspartner Mieter, welche sich kausal auf den Schadenseintritt auswirkt, voraus.

Eine solche Pflichtverletzung kann auch in der fehlenden Belehrung des Mieters durch den Vermieter begründet werden, dass in die Wohnung Fenster mit Doppelverglasung ohne permanente Belüftung eingebaut wurden, welche einen erhöhten Lüftung- und Heizungsbedarf erfordern.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte 9 C 75/17 sah den Vermieter bei einer solchen Konstellation in der Schadensersatzpflicht gegenüber dem Mieter und verurteilte diesen dem Grunde nach zur Tragung der Beseitigungskosten des Schimmels und der Übernachtungskosten, da die Wohnung durch die Schimmelbildung für den Zeitraum der Mängelbeseitigung unbewohnbar geworden war. Lediglich die Höhe der Kosten beanstandete das Gericht als überhöht.