Antrag auf Scheidung und Erbschaft


Antrag auf Scheidung zu früh gestellt?

Nachricht E 2018/001

Tod des Ehegatten während des laufenden Scheidungsverfahrens

Das OLG stellte fest:

Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag z. Zt. des Erbfalls begründet war.

Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.

Stirbt der Erblasser noch vor Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses, so kann die Ehefrau nicht mehr ohne weiteres ihr gesetzliches Erbrecht durch Rücknahme des Scheidungsantrags herbeiführen.

Im Fall OLG Naumburg hatte sich das Beschwerdegericht mit dem Antrag einer Ehefrau zu befassen, welche mit dem verstorbenen Erblasser in Trennung lebte und deren Antrag auf Scheidung der Erblasser bereits zugestimmt hatte, bevor er verstarb.

Nach seinem Tod beantragte die Ehefrau zunächst die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten der drei gemeinsamen Kinder, der auch antragsgemäß erlassen wurde. Am nächsten Tag nahm sie den Antrag auf Scheidung gegenüber dem Familiengericht durch schriftliche Erklärung zurück und beantragte zeitgleich Abänderung des Erbscheins dahingehend, dass sie Miterbin geworden sei. Zu spät, wie das OLG Naumburg mit seinem Beschluss 2 Wx 55/14 befand.

Das Gericht verwies hierbei im Wesentlichen auf die Regelung des § 1933 Satz 1 BGB:

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Dies sei hier der Fall und könne auch nicht durch nachträgliche Rücknahme des Antrags mehr geheilt werden. Das Ehegattenerbrecht war damit erloschen. Dem überlebenden Ehegatten war kein Erbschein mehr zu erteilen.