Neuerungen 2018


Neuerungen 2018 – Was gibt es 2018 Neues?

Nachricht E 2017/100

Neuerungen 2018! Das neue Jahr eilt in großen Schritten auf uns zu. Wir stellen einige wichtige rechtliche Neuerungen vor, die uns in 2018 begleiten werden.

   

Banken

Instant-Pay (Echtzeitüberweisungen)

Die Banken und Sparkassen entdecken die Vorteile der Zahlungsmöglichkeiten des Internetzeitalters. Einfaches Internet-Banking soll bald ein alter Hut sein. Neben das „einfache“ Online-Banking tritt das sog. Instant-Banking. Bei dieser Zahl-Methode wird die Überweisung zwischen bankfremden Konten in Sekunden abgewickelt (Echtzeitüberweisung).

Einen schönen Gruß der etablierten Banken an PayPal & Co. Instant-Banking heißt das neue Zauberwort. Nur fraglich, ob Ihre Bank diesen Service auch anbietet.

Keine Gebühren für Kartenzahlungen

Für Zahlungen mit EC- und Kreditkarten dürfen Banken ab dem 13.01.2018 keine gesonderten Gebühren mehr verlangen. Die Gebührenfreiheit geht auf die 2. Europäische Zahlungsrichtlinie zurück.

 

Arbeitsrecht

Mindestlohn nun wirklich flächendeckend

Galt bislang kein flächendeckender Mindestlohn, weil das Gesetz bestimmten Tarifverträgen eine Übergangsfrist einräumte, müssen alle Branchen ab dem 01.01.2018 den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,87 €/Stunde zahlen. Sehen die Tarifverträge einen höheren Mindestlohn vor, geht dieser selbstverständlich vor. Gleiches gilt für vertraglich vereinbarte Löhne.

Stärkung der Betriebsrente ab Januar 2018

Der Gesetzgeber will durch ein ganzes Maßnahmenpaket die Betriebsrente, vor allen Dingen auch in Klein-Betrieben stärken. Angedacht ist vor allen Dingen eine steuerliche Förderung für Betriebsrenten von Geringverdienern.

Arbeitgeber erhalten für Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst von brutto bis zu 2.200,00 € einen Steuerzuschuss von bis zu 30 %.

Vielleicht sollten Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihren Steuerberater hierauf ansprechen.

Neues Werkvertragsrecht

Ab dem 01.01.2018 gilt das vor allem das für die Bau-Branche wichtige neue Werkvertragsrecht. Das Werkvertragsrecht wird vor allen Dingen im wichtigen Bereich des Baurechts den tatsächlichen Gegebenheiten der Branche angepasst. In den neue geregelten Kanon der §§ 631 ff. BGB wurden vor allen Dingen Regelungen zum „(Unternehmer)-Bauvertrag“ und zum „Verbraucher-Bauvertrag“ aufgenommen. Auch der Bauträgervertrag und der Architektenvertrag wurden neu geregelt.

Alles wird neu geregelt, gleich ob Widerruf von Verbraucher-Bauverträgen, die Pflicht zur Vorlage von Baubeschreibungen, die Bekanntgabe eines verbindlichen Termins der Fertigstellung oder zumindest der Dauer der Baumaßnahme. Bei Verstößen drohen den Bauunternehmen Schadensersatzpflichten.

Abschlagszahlungen bei Fertighäusern dürfen nur noch auf 90 % des Gesamtpreises lauten. Durch diese Deckelung soll der Anbieter zur zügigeren Mängelbeseitigung motiviert werden.

Sowohl Bauherrn, als auch Bauunternehmen sollten sich mit den neuen Regeln ernsthaft befassen. Es ergeben sich zahlreiche Änderungen, Konkretisierungen und Anpassungen.

Stärkung des Mutterschutzes

Die Rechte werdender Mütter werden nach einigen Anpassungen in 2017 im Jahre 2018 massiv gestärkt.

Der Arbeitsschutz wird maßgeblich gestärkt. So müssen Arbeitgeber z. B. anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze von werdenden Müttern durchführen.

Unter bestimmten Voraussetzungen soll ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet werden.

Zudem soll die Mutterschutzfrist nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen ausgeweitet werden, soweit die Mutter ein behindertes Kind zur Welt bringt.

Auch für Frauen, welche nach der 12. Woche eine Fehlgeburt erleiden, soll Kündigungsschutz gelten.

Der Mutterschutz soll auch auf Schülerinnen und Studentinnen für Pflichtveranstaltungen gelten.

Auskünfte zur Lohnhöhe des Kollegen

Mit dem Jahreswechsel haben Kollegen einen Anspruch auf Bekanntgabe des Vergleichslohns ihrer Kollegen. Dieser Auskunftsanspruch besteht aber nur, soweit das Unternehmen zumindest durchschnittlich 200 Arbeitnehmer beschäftigt.

Steuern

 

Gewinne aus Investment-Fonds

Inländische und ausländische Fonds sollen künftig möglichst steuerrechtlich gleich behandelt werden. Künftig soll auf Gewinne grundsätzlich eine Kapitalertragssteuer von 15 % gezahlt werden.

Neue Frist zur Abgabe von Steuererklärungen

Die Fristen zur Abgabe der Einkommenssteuererklärungen verlängern sich zum 31.07. des jeweiligen Folgejahres. Die Erklärung für 2018 ist also zum 31.07.2019 abzugeben.

Wird ein Steuerberater oder einer Lohnsteuerbund tätig, verlängert sich die Frist sogar bis zum 28.02. des darauf folgenden Jahres, also für 2018 auf den 28.02.2020.

 

Kfz

Gemäß der Winterreifenverordnung müssen Autofahrer und Halter bei entsprechenden Witterungsbedingungen demnächst Reifen mit dem Alpin-Aufdruck führen. Sonst droht ein empfindliches Bußgeld und ein Punkt im Verkehrszentralregister.

Automatische Notrufsysteme werden für Neuwagen Pflicht.

Die Kfz-Steuern werden wegen einer neuen Art der Abgas-Untersuchung teurer.

Die Angaben erfolgen wie immer ohne Gewähr. Sie ersetzen keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall. Haben Sie Fragen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.