Zweitwagen bei Abwicklung Kfz-Unfall


Nutzungsausfall bei Zweitwagen

Nachricht E 2017/99

Besitzt der Geschädigte eines Kfz-Unfalls einen Zweitwagen, sollte er diesen Umstand der gegnerischen Haftpflichtversicherung unbedingt mitteilen, um nicht Ansprüche auf Nutzungsfall zu verlieren.

Gemäß Urteil des OLG München 10 U 304/17 kann der Geschädigte bei fehlender Anzeige des Zweitwagens seinen Anspruch auf Nutzungsausfall gänzlich verlieren. Beantwortet der Geschädigte die Frage auf Vorhandensein eines Zweitwagens nicht, darf der Versicherer zunächst vom Vorhandensein eines solchen Zweitwagens ausgehen. Hiermit verbunden ist der Wegfall des Anspruchs auf Zahlung eines Nutzungsausfalls.

Ist hingegen ein Zweitwagen nicht vorhanden, so besteht grundsätzlich der Anspruch auf Nutzungsausfall.

Nutzt hingegen nachweislich diesen Zweitwagen regelmäßig ein Familienmitglied alleine, so kann der Anspruch auf Nutzungsausfall wiederaufleben. Den Geschädigten träfe eine sekundäre Darlegungslast auf Beantwortung der Frage zum Vorhandensein eines Zweitwagens.