Mieterhöhung mal einfach so?


Die Rechtslage rund um die Miete

Nachticht M 2017/098

 

Viele Mieter, aber auch Vermieter sind in Anbetracht der sehr kasuistischen Rechtsprechung im Bereich des Mietrechts unsicher, welche Rechte Ihnen im Einzelfall zustehen.Wir geben Ihnen eine kleine Übersicht über die wichtigsten Themen im Bereich des Wohnraummietrechts.

Meine Wohnung wurde verkauft. Mein Vermieter kündigt nur deshalb. Zu Recht?

Nein, denn „Kauf bricht Miete nicht“.

Alleine der Verkauf einer Wohnung stellt keinen Kündigungsgrund dar. Sollte der Vermieter hingegen Eigenbedarf anmelden können, sieht die Sache schon anders aus.

Deshalb muss der Mieter mit dem Vermieter auch keinen neuen Mietvertrag abschließen, was der ein oder andere Vermieter allerdings nur zu gerne wünschte. Der Mieter sollte hier dem Verlangen des Vermieters, unter Hinweis auf das Fortbestehen des Mietverhältnisses, nicht ohne weiteres nachgeben.

Mängel an der Mietsache

Muss der Vermieter einer Mietminderung infolge eines Mangels an der Mietsache zustimmen?

Nein, bei der Mietminderung handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Mieters gegenüber dem Vermieter. Dieser muss und wird der Mietminderung nicht zustimmen.

Ist die Mietminderung allerdings nicht berechtigt, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Der Mieter sollte sich vor dem Ausspruch einer Mietminderung jedenfalls umfassend beraten lassen.

Wie hoch darf die „normale“ Mieterhöhung ausfallen?

Grundsätzlich hat sich die Mieterhöhung am Mietspiegel zu orientieren. Sie orientiert sich also an der Vergleichsmiete, welche auch den Rechtsgrund der Erhöhung darstellt. Sie darf nicht höher steigen, als sich dies aus dem örtlichen Mietspiegel ergibt.

Zudem darf die Miete nicht mehr als 15 % in drei Jahren steigen.

Auch nach Modernisierungen sind Mieterhöhungen möglich.

Wichtig:

Keine Mieterhöhung ohne Rechtsgrund.

Bei Zweifeln am der Rechtmäßigkeit sollte der Mieter der Mieterhöhung schriftlich widersprechen und die erhöhte Miete nur unter Vorbehalt zahlen.

Ergänzend sollte der Mieter sich in solchen Fällen Rechtsrat einholen.

Tägliche Besichtigungen der Wohnung durch Kaufinteressenten des Vermieters

Der Vermieter will die Wohnung verkaufen. Täglich rückt er mit Interessenten an. Muss ich das hinnehmen?

Nein!

Der Vermieter hat zwar in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung der Wohnung. Dies aber nur nach zeitlich hinreichender Vorankündigung und im zumutbaren Umfang. Tägliche Besichtigungen sind nicht zumutbar.

Mietverhältnis beendet. Der Vermieter zahlt die Kaution nicht aus.

Sollte der Vermieter auch 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution zurückbehalten, sollte man Abrechnung und Auszahlung von ihm verlangen. Reagiert er hierauf nicht, sollte man sich Rechtsrat einholen.

Vor dem Ablauf von 6 Monaten hat der Mieter regelmäßig keinen Anspruch auf Rückzahlung. Die Kaution dient in diesem Zeitraum als Sicherheit für mögliche Schäden an der Mietsache und zur Sicherung der noch nicht abgerechneten Nebenkosten.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt mit Ablauf von 3 vollen Kalenderjahren ab Fälligkeit.

Allzu lange sollte der Mieter sich also nicht hinhalten lassen.