Ausschluss-Klausel und Mindestlohn


Wann ist die Ausschluss-Klausel wegen des Mindestlohn-Gesetzes unwirksam?

Nachricht S 2017/097

Das Mindestlohn-Gesetz (MiLoG) brachte viele neue Problemfelder im Umgang mit gefestigter Rechtsprechung in nahezu allen Bereichen des Arbeitsrechts.
Insbesondere wurden nicht nur Fragen zur Zurechnung von Lohnbestandteilen, wie Überstundenzuschlägen und Erschwerniszulagen neu aufgeworfen, sondern auch Fragen zu vorformulierten Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen.
So stellte bereits das Bundesarbeitsgericht am 24.08.2016 5 AZR 703/15 fest, dass Ausschlussklauseln, welche auch ohne weiteres Mindestlohn umfassen, unwirksam sind, da solche Klauseln gegen das Verbot des § 3 Abs. 1 MiLoG verstoßen.
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
Im Fall des Landesarbeitsgerichts Nürnberg 7 Sa 560/17, verkündet am 09.05.2017 hatte sich das Gericht mit Urlaubsabgeltungs-Ansprüchen und einer Verfall-Klausel zu beschäftigen, welche Bestandteile aus Mindestlohn nicht ausdrücklich vom Verfall ausschloss. Dennoch wies das LAG Nürnberg die gemäß Klausel verfristeten Ansprüche zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass im Fall der Urlaubs-Abgeltung, Mindestlohn nicht streitgegenständlich sei. Es rettete auf diesem Weg bis auf Weiteres die durch den Arbeitgeber verwendete Regelung.
Die Sache ist in der Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig.
Maßgeblich wird sein, ob nicht jede Art von Lohn, auch gewandelte Ersatzansprüche, wie Urlaubsabgeltung, Mindestlohn-Bestanteile beinhalten, auf welche der Arbeitnehmer nicht wirksam außergerichtlich verzichten kann.