Schadenersatzpflicht bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht?


Der Eintritt eines Schadens kann Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht indizieren

Nachricht A 2017/096

Liegt die Beweislast beim Schädiger?

Die Arbeitnehmerin einer Gemeinde hatte gegen die Arbeitgeberin geklagt, weil während eines Sturms ein Müll-Container gegen das Auto dieser geweht worden war und diese gegen ihre allgemeinen Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe.

Die Arbeitnehmerin warf der Arbeitgeberin Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten vor. Sie verlangte Schadensersatz von der Arbeitgeberin. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf 9 Sa 42/17 nun feststellte.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf führte hierzu aus:

Die beklagte Gemeinde ist zur Erstattung des Schadens von 1.380 Euro verpflichtet. Sie haftet, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hat. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört hat, indizierte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Verletzung konnte die Gemeinde nicht ausräumen. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief Zoran war sie verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie hat dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt.

Bereits der Eintritt des Schadens kann also einen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten darstellen. Der beklagten Arbeitgeberin war in der Folge der Beweis zur Entlastung, nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen zu haben, nicht gelungen.

Demnach verurteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Arbeitgeberin zum Schadensersatz.