Verspätete Betriebskostenabrechnung


 

Gute Nachricht für Steuerpflichtige 

Nachricht S 2017/095

Haushaltsnahe Dienstleistungen noch spät geltend machen!

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch nach bereits erfolgter bestandskräftiger Veranlagung noch zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest für den Fall, in welchem die verspätete Meldung dieser Kosten lediglich darauf beruht, dass sich die Geltendmachung wegen verspäteter Betriebskostenabrechnung der Mietwohnung verzögert hat.

Das Finanzgericht Köln ließ bei diesem Sachverhalt auch nicht die bereits eingetretene Bestandskraft des maßgeblichen Steuerbescheides gelten. Schließlich sei es dem Kläger verwehrt gewesen, die Kosten rechtzeitig geltend zu machen.

Es formulier hierzu:

Der die Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung 2014 ablehnende Bescheid vom 13. Januar 2016 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. April 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung  –  FGO). Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheids für 2014, in dem die nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG geltend gemachten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen antragsgemäß berücksichtigt werden.

Vorliegend zeigt sich, dass grundsätzlich abzugsfähige Kosten selbst bei Bestandskraft des maßgeblichen Steuerbescheides zu berücksichtigen sind, soweit den Steuerschuldner bei der verspäteten Geltendmachung kein Verschulden trifft.

Finanzgericht Köln 11 K 1319/16