Bausparvertrag und Kontoführungsgebühren


Bausparvertrag – Bausparkassen müssen das Darlehnskonto des Kunden kostenlos führen

Nachricht S 2017/094

 

Eigentlich ging es in der Auseinandersetzung zwischen einer Verbraucherzentrale und einer Bausparkasse über einen Bausparvertrag lediglich um einen Betrag in Höhe von 9,48 € pro Jahr, welchen diese für die Kontoführung zum gewährten Darlehn verlangte. Dieser Betrag wurde jährlich durch die betroffene Bausparkasse erhoben. Zu Unrecht, wie sich nun herausstellte. Der Bundesgerichtshof kassierte die betreffende Klausel in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Entscheidung hat Signalwirkung. Die meisten der Bausparverträge enthalten nämlich solche Klauseln.

Das Gericht begründete seine Kehrtwende zu älteren Entscheidungen damit, dass die Führung der Konten nahezu ausschließlich im Interesse des Keditgebers und nicht im Interesse des Kunden läge. Aufwendungen, welche aber nahezu ausschließlich im Interesse einer der Vertragsparteien lägen, könnten nicht pauschal der anderen Partei aufgelastet werden.

Kunden sollten Ihre Verträge nun prüfen und im Zweifel der Belastung mit Kontoführungsgebühren widersprechen.

Bundesgerichtshof XI ZR 308/15