Kfz-Unfall und Kosten des Sachverständigen


Kfz-Unfall und Schadensabwicklung stellen sich nicht immer ganz problemlos dar.

Was, wenn die Versicherung Probleme bei den Sachverständigen-Kosten macht?

Nachricht V 2017/093

Schnell ist es passiert!  Ein unachtsamer Moment und schon hat es geknallt. 
Man verlässt sich bei der Schadens-Abwicklung auf die Haftpflichtversicherung des Gegners oder auf seine eigene Vollkasko-Versicherung.
Und man erlebt manche Überraschungen, welche einige unwillige Versicherer so für einen zu bieten haben. Mietwagenkosten, Sachverständigen-Kosten und vieles mehr werden gar nicht, oder nur teils erstattet. Selbst in der anwaltlichen Praxis ergeben sich immer neue Aha-Effekte“. 
Unterlagen, welche gleich mehrfach übersandt werden müssen, da sie angeblich nicht angekommen sind dies trotz Sendenachweises, angeblich überhöhte Sachverständigen-Kosten, unabhängige Gutachter, die gleich völlig abgelehnt werden. Einige Gericht lassen sich zudem von dieser Praxis der Versicherer beeindrucken.
Als wunderbare Ausnahme darf da schon die Entscheidung des Amtsgerichts Völklingen 5 C 309/15 gelten, welche juristisch präzise die Pflicht des dortigen Versicherers zur vollständigen Erstattung der Sachverständigen-Kosten dezidiert begründete.
So stellte das Gericht fest:
„Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).“
Im weiteren weist das Gericht darauf hin, das es dem Geschädigten allerdings nur in Ausnahmefällen möglich sein wird, überhöhte Vergütungssätze des Sachverständigen schon im Voraus der Begutachtung festzustellen, da die meisten Sachverständigen nach Schadens-Höhe bemessene Pauschalbeträge abrechnen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung noch gar nicht feststehen können.
Es zeigt sich in der täglichen Praxis immer mehr, dass der Geschädigte jedenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenvertretung beauftragen sollte.