Air-Berlin und die arbeitsrechtlichen FolgenBetriebsübergang oder Betriebs-Stillegung? Nachricht S 2017/091 |
„Übernahme von Maschinen und von Teilen des Personals“, was bedeutet das für die Arbeitnehmer, welche kein Angebot auf Übernahme durch die Laufhansa erhalten?
Sollte die angekündigte Transfergesellschaft gegründet werden, so könnten die betroffenen Arbeitnehmer auf diese Gesellschaft übergehen, soweit ihnen ein entsprechendes Angebot durch die Beteiligten unterbreitet wird. Andernfalls droht die Beendigungskündigung aus betrieblichen Gründen.
Was sollte der betroffene Arbeitnehmer in dieser Situation unternehmen?
Arbeitnehmer, die mehr als 6 Monate dem Betrieb der Air-Berlin angehört haben und eine Kündigung (Änderungs- oder Beendigungskündigung) erhalten, sollten jedenfalls kurzfristig rechtlichen Rat einholen und im Zweifel spätestens binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung sog. Kündigungsschutzklage erheben. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis ohne Weiteres.
Es ergeben sich aufgrund der Gesamtumstände zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Vorgehen von Lufthansa und Air-Berlin um einen Betriebsübergang oder einem Übergang von Betriebsteilen handeln könnte (§ 613 a BGB). Sollte sich diese Einschätzung im Einzelfall bewahrheiten, so dürfte weder die Lufthansa, noch die Air-Berlin wegen des Betriebsübergangs kündigen. Die Folge wäre der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Lufthansa.
Aber auch die Arbeitnehmer, welche ein Angebot auf Übernahme in die Transfergesesellschaft erhalten, sollten dieses Angebot einer Überprüfung unterziehen.
Betroffene Arbeitnehmer sollten sich insgesamt frühzeitig rechtlichen Rat über die weitere Vorgehensweise bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.