Generelles Verbot von Tierhaltung unwirksam?


Tierhaltung ist dem Vermieter meist zumutbar! Interessenabwägung ist allerdings notwendig.

Nachricht M 2017/90

Die meisten Mietverträge enthalten standardisierte Klauseln, nach welchen die Tierhaltung von bestimmten Arten von Haustieren gar nicht oder nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig sein sollen. Häufig lauten die Klauseln: „Die Haltung von Hunden und Katzen ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.“

Das Amtsgericht Köln 210 C 25/15 erteilt der Wirksamkeit einer solchen generalisierenden Klauseln eine Absage. Demnach benachteilige eine solche Klausel einen Mieter unangemessen in der Nutzung der durch ihn gemieteten Sache, ohne, dass hierfür ein hinreichender Grund erkennbar wäre. Zudem sei bei der Verwendung solcher Klauseln auch nicht erkennbar, wann der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Genehmigung der Tierhaltung habe.

Sowohl die unpräzise Formulierung, als auch die unangemessene Benachteiligung des Mieters gingen zu Lasten des Vermieters als Verwender der Klausel.

Aus der Entscheidung lässt sich also nicht ableiten, dass nunmehr generell das Halten jeden Hundes oder anderen Tieres erlaubt wäre. Es bedarf vielmehr einer Abwägung der Interessen.

Sollte das Urteil Schule machen, so wären die meisten Klauseln zur Haltung von Tieren in Mietwohnungen unwirksam, mit der Folge, dass die Tierhaltung von gewöhnlichen Haustieren, wie Hund und Katze bei den betreffenden Mietverhältnissen damit auch ohne Genehmigung des Vermieters zulässig sein dürfte, solange die Tiere nicht verhaltensauffällig sind.

Vermieter sollten, um Ihre teils berechtigten Interessen durchzusetzen, dringend die durch sie verwendeten Muster-Mietverträge einer professionellen Überarbeitung unterziehen und sich hierzu bestenfalls an einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wenden.

Amtsgericht Köln 210 C 25/15