Tauglicher Zeuge bei Nottestament


Das Testament ist als letzter Wille persönlich handschriftlich zu errichten und zu unterzeichnen

Was aber, wenn wegen nächster Todesgefahr ein Erblasser seinen letzten Willen nicht mehr formulieren kann?

Nachricht E 2017/088

Die Lösung: „Das Nottestament“!

Hier bietet der Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 2249, 2250 BGB die Ausnahme zur Errichtung eines Nottestaments. Durch dieses errichtet der Erblasser unter Anwesenheit von drei Zeugen mündlich ein Testament.

Welche Voraussetzungen allerdings an die Personen der Zeugen zu richten sind, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln kürzlich in seiner Entscheidung 2 Wx 86/17 vom 05.07.2017 zu prüfen.

In diesem Vorgang hatte das OLG sich mit dem unter drei Zeugen errichteten Nottestaments eines 84-jährigen Kölners zu befassen, der seine Lebensgefährtin auf dem „Todesbett“ im Krankenhaus zur Alleinerbin eingesetzt haben sollte.

Die drei Zeugen hatten in der Folge zur Niederschrift das Testament niedergelegt. Bei einem dieser Zeugen handelte es sich um den Sohn der begünstigten Erbin, welche allerdings keine gesetzliche Erbin war.

Die durch das Nottestament enterbten Nichten und Neffen des Verstorbenen richteten sich gegen die Erteilung des Erbscheins aufgrund dieses Testaments.

Mit Erfolg!

Das OLG Köln stellte klar, dass als tauglicher Zeuge der nicht in Betracht komme, der durch das Testament selbst einen Vorteil erlange. Ein solcher Vorteil ergebe sich aber für die Person des Sohnes der Bedachten.

Den Rechtsgedanken, der dieser Ansicht zugrunde liegt, leitete das Gericht aus § 7 Beurkundungsgesetz her. Dieser ordnet die Unwirksamkeit von notariellen Testamenten an, die nahe Angehörige des Notars begünstigen. Wenn schon der ein öffentliches Amt wahrnehmende Notar nicht ein Testament eines Dritten zu Gunsten naher Angehöriger wirksam beurkunden könne, dann könne erst recht nicht ein naher Angehöriger des eingesetzten Erben als Zeuge eines Nottestaments dienen.

Diese Entscheidung überzeugt, sowohl dogmatisch, als auch vom Ergebnis, um unbilligen Erbregelungen, welche nicht mit der notwendigen Sicherheit dem Willen des Erblassers entsprechen, vorgebeugt werden kann.

Oberlandesgericht Köln 2 Wx 86/17, Entscheidung vom 05.07.2017