Härtegründe – Widerspruch gegen Kündigung


Härtegründe und Beendigung des Mietverhältnisses

Nachricht M 2017/086

Eine an sich in berechtigter Weise durch einen Vermieter ausgesprochene Kündigung kann im Einzelfall, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Mieters und des Vermieters rechtlich unwirksam sein (Härtegründe).

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies mit seiner Entscheidung VIII ZR 270/15, verkündet am 15.03.2017 noch einmal in aller Deutlichkeit darauf hin, dass das Tatsachengericht die durch den Mieter angeführten Härtegründe umfassend abzuwägen und in Vorbereitung seiner Entscheidung, allen durch den Mieter vorgebrachten Beweisangeboten in gehörigem Umfang nachzugehen habe.

Ein bloßes Unterstellen, der Sachvortrag des Mieters sei zwar wahr, reiche aber für eine Härtefallentscheidung nicht aus, genüge diesen rechtlichen Anforderungen nicht.

Im streitgegenständlichen Fall hatte ein 1930 geborener Kläger der durch den Vermieter ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung mit der Begründung widersprochen, dass sich seine Demenz bei einem Wohnungswechsel maßgeblich verschlimmern werde.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof verwies mit dieser Begründung diese Sache an die Vorinstanz zwecks umfassender Sachverhaltsaufklärung zurück. Der Bundesgerichtshof betonte, dass gerade bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie durch den Kläger dargestellt, die Gerichte bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen dazu angehalten seien, den Beweisangeboten des Mieters mit besonderer Sorgfalt nachzugehen, um nach erfolgter Sachverhaltsfeststellung eine umfassende Interessenabwägung i. S. d. § 574 Abs. 1 BGB vornehmen zu können. Wiese das Streitgericht keine hinreichende eigene Sachkunde auf, um die möglichen gesundheitlichen Folgen eines Wohnungswechsels beurteilen zu können, so es es geboten, notfalls auch Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, um die persönlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Person des Mieters bei einem Wohnungswechsel beurteilen zu können.