Boni im Arbeitsverhältnis und Kündigung vor dem „Zahltag“ (Nachricht A 2017/084)


Arbeitsrecht LogoViele Arbeitgeber versprechen ihren Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis Jahressonderzahlungen. Nicht nur, dass die Bezeichnung dieser Sonderzahlungen vielseitig ist. Auch der verfolgte Zweck ist ebenfalls sehr vielschichtig.

Teils soll Betriebstreue, Erfolg in der Vergangenheit belohnt werden, oder Bindung für die Zukunft sichergestellt werden. Was jedoch, wenn der Arbeitnehmer vor Fälligkeit, also vor dem Zahltag ausscheidet? Muss der Arbeitgeber diese Untreue auch noch belohnen?

Hierbei kommt es ganz auf die Gestaltung der Zusage an. Ist künftige Betriebstreue das Ziel, muss der Arbeitgeber jedenfalls nicht zahlen. Das Ziel der künftigen Betriebstreue kann er nämlich mit der Zahlung nicht mehr erreichen.

Will der Arbeitgeber hingegen am vergangenen Erfolg beteiligen, oder auch für vergangene Betriebstreue belohnen, so wird er anteilige Zahlung vornehmen müssen. So geschehen im Fall, welcher vor dem Bundesarbeitsgericht 10 AZR 848/12 verhandelt wurde.

Der Arbeitnehmer selbst kündigte vorzeitig zum 30.09. des Jahres und verlangte vorzeitig vor dem Stichtag 31.12. Zahlung von 9/12 der Sonderzahlung. Er bekam schlussendlich auch vor dem Bundesarbeitsgericht recht. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber auch vergangene Betriebstreue belohnen wollte. In einer solchen Konstellation sei die Stichtagsregelung unwirksam. Daher sei anteilige Entlohnung vorzunehmen.

Arbeitgeber sind gut beraten, soweit sie Sonderzahlungen vereinbaren, sich zunächst über die Begründung dieser klar zu werden und diese dann auch rechtlich fundiert mit den Arbeitnehmern einer Vereinbarung zuzuführen, um nicht schlussendlich noch Betriebsuntreue belohnen zu müssen.Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Bundesarbeitsgericht 10 AZR 848/12