„Beharrliche Weigerung“ Minusstunden abzubauen und Kündigung (Nachricht A 2017/083)


Flexible Arbeitszeitmodelle werden von Arbeitnehmern gerne in Anspruch genommen. In vielen Unternehmen gibt es deshalb Arbeitszeitkonten. Was aber passiert, wenn ein an sich unkündbarer Arbeitnehmer sich, trotz Aufforderung hierzu und Abmahnung in der Vergangenheit,  nachhaltig weigert, „erwirtschaftete“ Minusstunden durch Arbeitsleistung abzubauen?

Das Landesarbeitsgericht Hamburg 5 Sa 19/16 hielt in einer solchen Konstellation die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für gerechtfertigt.

Selbst bei einer Interessenabwägung sei dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar.

Eine im Kern richtige Entscheidung.

Schließlich verweigerte der Arbeitnehmer, trotz erfolgter Abmahnungen ein vertragsgemäßes Verhalten – er verweigerte damit mittelbar die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und schädigte den Arbeitgeber auch vorsätzlich monetär. Eine Veränderung des Verhaltens war aufgrund der in der Vergangenheit fruchtlos gebliebenen Abmahnungen auch nicht mehr zu erwarten.