Offenkundige Schwerbehinderung und Sonderkündigungsschutz (Nachricht A 2017/081)


Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der sich auf den Tatbestand des Sonderkündigungsschutzes wegen einer Schwerbehinderung berufen möchte, diese Schwerbehinderung dem Arbeitgeber rechtzeitig nachweisen.

Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers so offenkundig ist, dass der Arbeitgeber schon aufgrund der äußeren Umstände von dem Vorliegen des Sonderkündigungsschutzes ausgehen musste. Hierbei ist nicht erheblich, ob der Arbeitgeber überhaupt vom Vorliegen einer Behinderung ausgehen musste, sondern, ob unter Gesamtwürdigung der Umstände der Arbeitgeber davon ausgehen musste, dass in einem behördlichen Feststellungsverfahren die Grenze von 50 GdB überschritten wird.

Dies war im Fall eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der sich gegen eine Kündigung wegen Betriebsaufgabe wandte, nicht der Fall, sodass der Arbeitnehmer seine Behinderung dem Arbeitgeber anzeigen musste und infolge nicht rechtzeitiger Anzeige sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz berufen konnte  (LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 361/16).