Kündigung wegen andauernder Zahlungsunwilligkeit (Nachricht M 2017/079)


Grundsätzlich kann eine fristlose Kündigung erfolgen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 BGB).

Sollte sich der Gesamtrückstand des Mieters über mehr als 2 Termine erstrecken, jedoch die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind zwar die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht gegeben, jedoch bleibt dem Vermieter in diesem Fall die Möglichkeit, das Mietverhältnis nach vorheriger Abmahnung mit ausdrücklicher Kündigungsandrohung unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 BGB wegen ständiger unpünktlicher Mietzahlung zu kündigen.

Der BGH sieht die ständigen unpünktlichen Mietzahlungen als schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB an.