Der Steuerberater in der Haftungsfalle (Nachricht S 2017/077)


Jedes mittelständische Unternehmen benötigt ihn. Den Steuerberater.

Er berät das Unternehmen in guten wie in schlechten Zeiten.  In der Krise ist er Ansprechpartner und Berater bis hin zur übertragenden Sanierung.

Wie war es aber mit der Haftung dieses Beraters ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Insolvenzreife bestellt? Bei Kapitalgesellschaften hat sich das Haftungsrisiko in Folge aktueller Rechtsprechung  für den Steuerberater maßgeblich erhöht. 

Bislang galt, ohne konkreten Prüfungsauftrag musste der Steuerberater auf mögliche Liquiditätslücken oder gar auf Überschuldung infolge nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbeträge nicht hinweisen.

Hiermit räumt der Bundesgerichtshof nun mit seiner aktuellen Entscheidung BGH vom 26.01.2017 IX ZR 285/14 auf.

Er sieht auch ohne konkreten Prüfauftrag den Steuerberater in der Verantwortung. Der 9. Senat weist zwar darauf hin, dass der Geschäftsführer immer noch maßgeblich verantwortliche Person des Unternehmens sei.

Maßgeblich für die Haftung des Steuerberaters ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass dieser bei der Erstellung der Bilanz trotz erkennbarer Insolvenzreife mit Fortführungswerten arbeite.

Steuerberater sind aufgrund dieser Entscheidung gehalten, künftig Unternehmen, welche in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, bereits frühzeitig bei Erkennbarkeit der Insolvenzreife diese auch ohne konkreten Prüfauftrag hinzuweisen. Sodann sollten sie zwingend nicht mehr mit Fortführungswerten bei der Erstellung der Bilanz operieren.