Lohn ohne Arbeit – Schwanger vor dem Arbeitsantritt! (Nachricht A 2017/076)


Tritt eine Schwangere aufgrund ärztlichen Rats ihre Arbeit bei einem neuen Arbeitgeber nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages erst gar nicht an, so hat sie dennoch einen Anspruch auf Lohnzahlung (§ 11 MuSchG); LAG Berlin-Brandenburg 9 Sa 9171/16.

Es komme nach der Regelung des Mutterschutzgesetzes nicht auf den Antritt der Arbeit an. Damit ergeben sich für Arbeitgeber in diesem Bereich erhebliche Risiken, zumal die Frage nach einer Schwangerschaft bei Einstellung bereits eine Diskriminierung darstellen und damit gegen das AGG verstoßen dürfte. Alleine aufgrund der Frage nach einer Schwangerschaft oder einem Kinderwunsch könnte sich der Arbeitgeber also schadensersatzpflichtig machen.