Kautionsrückzahlung und Übergabeprotokoll (Nachricht M 2017/075)


Das Amtsgericht Ottweiler hatte mit Urteil vom 24.11.2016, AZ 16 C 170/15 festgestellt, dass Mängel im Übergabeprotokoll festzuhalten sind. Nur, wenn diese Mängel im Übergabeprotokoll festgehalten sind, kann der Vermieter die Kautionsrückzahlung verweigern. Allerdings ist vor eigener Maßnahmen die Frist zur Mangelbeseitigung abzuwarten, andernfalls sind die Kosten für die Mangelbeseitigung nicht zu ersetzen.