Mieterhöhung und Wohnflächenangabe (Nachricht M 2017/080)


 

Einfaches Bestreiten genügt nicht immer!

In dem von dem Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall war die Beklagte Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Die Wohnung wies Dachschrägen auf und verfügte über eine Loggia. Die Klägerin verlangte von der Mieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung. Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 92,54 m² angegeben, die auch den bisherigen Nebenkostenabrechnungen zugrunde gelegt worden war. Die Beklagte bezweifelte die angegebene Wohnfläche und verlangte Nachweise zur Größe der Wohnung. Einen verfügbaren Wohnflächennachweis hatte die Klägerin der Beklagten trotz deren Bitte nicht vorgelegt.

Die Mieterhöhungsklage scheiterte in beiden Instanzen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Der BGH entschied mit dem Urteil vom 31.05.2017, Aktenzeichen VIII ZR 181/16:

Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters. Um die vom Vermieter behauptete m² – Zahl wirksam zu bestreiten, genügt es, wenn ihr der Mieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegen hält. Ein vom Mieter angebotenes Sachverständigengutachten macht sein Vorbringen nicht zu einem substantiierten Bestreiten.