Abstandszahlung bei vorzeitiger Kündigung (Nachricht M 2017/082)


Das Amtsgericht Dresden hielt eine Vereinbarung im Mietvertrag, aufgrund derer der Mieter im Falle einer ordentlichen Kündigung in den ersten 12 Monaten der Laufzeit zu einer Abstandszahlung verpflichtet wurde, gem. § 555 BGB für unwirksam. Dies stelle eine unzulässige Vertragsstrafe dar. Eine derartige Vereinbarung sei dann wirksam, wenn Angaben dazu enthalten seien, welche Vermögenseinbußen des Vermieters dadurch ausgeglichen werden sollen (AG Dresden 26.01.2017 142 C 327/16).