Abstimmung bei Erbengemeinschaften (Nachricht E 2017/074)


Die Verwaltung des Nachlassvermögens steht den Miterben gemeinschaftlich zu, § 2038 BGB, so dass grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich ist. Die Miterben sind verpflichtet, an ordnungsgemäßen Maßnahmen mitzuwirken.

Handelt es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, so  entscheidet die Mehrheit nach Anteilen, § 745 I 2 BGB. Sind beispielsweise nur zwei Miterben vorhanden und die Anteile verschieden groß, hat der anteilsstärkere Miterbe bei einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung die Mehrheit.

Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung liegt dann vor, wenn aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilenden diese Maßnahme erforderlich ist, um den Nachlass zu verwahren, zu erhalten, zu sichern und/oder zu mehren.

Handelt es sich nicht um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, ist Einstimmigkeit erforderlich.