Bislang konnten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung gesetzt werden.
Auf Grund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2017 zu Aktenzeichen VI R 9/16 ist dies nun nicht mehr möglich:
Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits ( Prozesskosten) im Sinne des § 33 II 4 EStG. Sie sind durch § 33 II 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.