Tätigkeit als Freiberufler während abhängiger Beschäftigung (Nachricht A 2017/072)


Grundsätzlich ist es einem abhängig Beschäftigten, im vorliegenden Fall während seiner gesamten Beschäftigungsdauer, ohne weiteres untersagt, seinem Arbeitgeber durch freiberufliche Tätigkeit Konkurrenz zu machen. Einer gesonderten Vereinbarung bedarf es hierzu nicht, wie aktuell das Landesarbeitsgericht Köln 12 Sa 745/16 im Fall eines Steuerberaters, welcher mit seiner Arbeitgeberin bereits einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte, nochmals betonte.

Dies gelte insbesondere auch für eine in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Auslauffrist.

Alleine jedoch die Änderung des Status des Beschäftigten auf „Freiberufler“ in dem Netzwerk XING genüge jedoch nicht den Voraussetzungen zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung, soweit nicht andere Anhaltspunkte für eine verbotene Wettbewerbstätigkeit vorliegen.