Freibetrag für pflegende Kinder bei der Erbschafts-/ Schenkungssteuer ( Nachricht E 2017/070)


Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung II R 37/15 pflegenden Kindern einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 20.000,00 € zugestanden.

Bislang verweigerten die Finanzämter pflegenden Angehörigen den Pflegefreibetrag mit der Begründung, Kinder seien ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, weshalb die Pflege nicht freiwillig, sondern auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolge. Der BFH führte hierzu aus, dass es sich sehr wohl um eine freiwillige Pflege handele, weil Kinder, wenn überhaupt, zur finanziellen Unterstützung verpflichtet seien.

Bei der Bewertung der Leistungen und damit der Höhe des Freibetrages orientiert sich das Gericht an dem Pflegegeld. Die im Einzelnen verrichteten Arbeiten sind gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich nachzuweisen. Wenn jedoch feststeht, dass das Kind einen Elternteil jahrelang gepflegt hat, so erübrigt sich dies.