Vorgetäuschter Eigenbedarf und Schadensersatz (Nachricht M 2017/069)


Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs den Mietvertrag, ohne zeitnahe Veranlassung zur Eigennutzung der Wohnung zu treffen, so steht die Vermutung nahe, dass der Vermieter die Kündigung nur deshalb aussprach, um die gesetzlichen Bestimmungen zum Mieterschutz zu umgehen. Für diesen Fall trifft den Vermieter die sekundäre Darlegungslast, dass der möglicherweise ursprünglich bestehende Eigenbedarf nicht nachträglich weggefallen ist (BGH Urteil vom 11. Oktober 2016 VIII AZR 300/15).

Kommt der Vermieter dieser Darlegungslast nicht nach, kann er also die notwendige Glaubhaftmachung nicht führen, warum er die Wohnung nicht selbst nutzt, so kann er dem Mieter auch zum Schadensersatz wegen der mit der Kündigung verbundenen Ausgaben, wie z. B. Umzugskosten, verpflichtet sein (BGH Urteil vom 29. März 2017 VIII ZR 44/16).