„Kein Lohn ohne Arbeit“ und Hausverbot (Nachricht A 2017/068)


Macht ein Arbeitnehmer die Erbringung der durch ihn vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung durch ein selbst verschuldetes Hausverbot unmöglich, so mag eine Kündigung des Arbeitnehmers vielleicht im Einzelfall noch ausgeschlossen sein, jedoch hat der betroffene Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnzahlung aus Annahmeverzug.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen unter Hinweis auf den Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ (BAG 5 AZR 224/16). Schließlich könne der Arbeitnehmer nicht ernsthaft vom Arbeitgeber erwarten, dauerhaft von diesem Lohn ohne Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zu erhalten, wenn er den Zustand, nicht mehr für den Arbeitnehmer eingesetzt werden zu können, selbst und durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe.